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Ausbildungsförderung (BAföG)

Alle jungen Menschen sollen, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation, eine ihren Interessen und Fähigkeiten entsprechende Ausbildung absolvieren können. Die Höhe der Förderbeträge ist pauschaliert festgelegt und richtet sich danach, welche Ausbildungsstätte besucht wird und ob der Wohnsitz während der Ausbildung bei den Eltern verbleibt.

Leistungen nach dem BAföG werden gewährt für den Besuch von

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10, soweit eine entsprechende Schule nicht von der Wohnung der Eltern aus erreichbar ist,

  • Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Besuch einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,

  • Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,

  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendgymnasien, Kollegs, höhere Fachschulen,

  • Hochschulen.

Förderungsfähig sind auch die in Zusammenhang mit dem Schul- oder Hochschulbesuch erforderlichen Praktika.

Die Förderbeträge werden im Schulbereich als Vollzuschuss und im Hochschulbereich je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Staatsdarlehen gewährt.

Förderleistungen für eine förderungsfähige Ausbildung sind an Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehört die Prüfung, ob die eigenen finanziellen Mittel sowie die eines etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners und der Eltern ausreichen, um den Finanzbedarf während der Ausbildung zu decken.

Das Staatsdarlehen ist bis zu einem Gesamtbetrag von derzeit 10.010 Euro zurückzuzahlen. Die erste Rate ist fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer fällig. Bei Rückzahlung größerer Beträge in einer Summe kommt ein Erlass in Frage.

Auszubildende mit Kind oder Kindern erhalten einen Kinderbetreuungszuschlag, der auch Studierenden als Vollzuschuss gezahlt wird.

Für Studierende gibt es seit dem Wintersemester 2024/2025 die Studienstarthilfe. Die Studienstarthilfe ist ein eigenes Förderungsinstrument innerhalb des BAföG. Sie unterstützt junge Menschen, die Sozialleistungen beziehen, beim Start an der Universität oder Akademie. Denn gerade zum Studienstart fallen einige Kosten: z. B. eigner Laptop, Lehr- und Lernmaterialien oder eine Mietkaution.

Der einmalige Zuschuss von 1.000 Euro kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden. Die Studienstarthilfe wird weder auf einkommensabhängige Sozialleistungen wie das Bürgergeld noch auf das BAföG angerechnet und muss auch nicht zurückgezahlt werden.

WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Einen Überblick zum BAföG bietet diese Internet-Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF): https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/home/home_node.html.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in den Flyern des BMBF:

Die Flyer können kostenlos angefordert werden beim Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, Telefon 01805 778090.

Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte (für Schülerinnen und Schüler) und bei den Hochschulen (für Studierende). Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare und Auskunft über das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, wenn ein Studium, eine schulische Ausbildung oder Praktikum im Ausland absolviert werden soll.

Übersicht aller Ämter für Ausbildungsförderung

Antrag stellen

Schüler, Schülerinnen und Studierende können BAföG-Leistungen auf drei Wegen beantragen:

  • durch Ausfüllen, Namensangabe und Einreichen der Papierformulare, die beim Amt für Ausbildungsförderung oder beim Studierendenwerk erhältlich sind

  • durch Ausfüllen der im Internet bereitgestellten Antragsformulare am PC mit anschließendem Ausdrucken, Namensangabe und Einreichen.

  • oder durch elektronische Antragstellung über den Antragsassistenten “BAföG Digital“ von Bund und Länder.

Leichte Sprache:

Sie finden Infos in leichter Sprache

auf dieser Internet-Seite.

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