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Schulpflicht in Rheinland-Pfalz (RLP)

Die Schulpflicht in Rheinland-Pfalz wird im Schulgesetz des Landes geregelt.

Vor allem die Paragraphen 7, 60 und 61 geben Auskunft darüber, wie lange die Schule besucht werden muss.

Generell beträgt die Vollzeitschulpflicht 12 Schulbesuchsjahre.

Allerdings endet die Schulpflicht unter folgenden Bedingungen früher:

  • bei erfolgreichem Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung

  • bei erfolgreichem Abschluss der Berufsfachschule I (BF I) oder Berufsfachschule II (BF II)

  • bei erfolgreichem Abschluss des 10. Schuljahres einer Realschule Plus, Integrierten Gesamtschule oder Gymnasiums

  • wenn die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine anderweitige Ausbildung feststellt und für geeignet hält.

Mit Ablauf des 12. Schuljahres endet die reguläre Schulpflicht. Wird jedoch im Anschluss eine Ausbildung begonnen, müssen die Auszubildenden eine Berufsschule besuchen und sind für die Ausbildungsdauer berufsschulpflichtig.

Ebenfalls bei erfolgreichem Abschluss der BF I und BF II besteht die Berufsschulpflicht weiter, wenn im Anschluss ein Ausbildungsverhältnis eingegangen wird.

Jugendliche, die eine Einstiegsqualifizierungs-Maßnahme (EQ) besuchen, sind ebenfalls verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen, wenn zuvor eine Ausbildung abgebrochen wurde oder das 10. Schuljahr einer Realschule Plus, Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums nicht erfolgreich beendet wurde und die betreffenden Jugendlichen noch keine 12 Schuljahre vollendet haben.

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