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Unterhaltsvorschuss

Wenn die Unterhaltszahlungen eines Elternteils ausbleiben, hilft das Unterhaltsvorschussgesetz. Mit anderen Worten: Kinder, die mit nur einem Elternteil zusammenleben, erhalten Unterhaltsvorschussleistungen, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt oder wenn kein Unterhaltsanspruch besteht.

Dauer und Umfang der Unterhaltsvorschussleistungen

Unterhaltsvorschussleistungen werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist in § 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) geregelt. Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich folgende monatliche Beträge:

Seit 1. Januar 2024:

  • für Kinder bis einschließlich 5 Jahre = 230 Euro

  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren = 301 Euro

  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren = 395 Euro

Hiervon werden jeweils die regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils (und gegebenenfalls Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod eines Elternteils oder des Stiefelternteils erhält) abgezogen.

Die Leistungen werden ab Antragsmonat – in Ausnahmefällen maximal für einen Monat rückwirkend – gewährt.

WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN

Weitere Informationen, eine ausführliche Broschüre sowie den Gesetzestext des Unterhaltsvorschussgesetzes​​​​​​​ (UhVorschG) erhalten Sie beim Bundesfamilienministerium und auf der Internetseite des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz.

Die Antragstellung erfolgt persönlich in der Stadtverwaltung Trier, Abteilung Kindschaftsrecht.

Erforderliche Unterlagen sind:

  • Antrag

  • Geburtsurkunde des Kindes

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel

  • ggfs. Scheidungsurteil

  • ggfs. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung

  • ggfs. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)

  • Einkommensnachweis wie Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen

Spezielle Hinweise für Trier erhalten Sie hier.

Außerdem können Sie sich das Erklärvideo des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ansehen.

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