Unterhaltsvorschuss
Wenn die Unterhaltszahlungen eines Elternteils ausbleiben, hilft das Unterhaltsvorschussgesetz. Mit anderen Worten: Kinder, die mit nur einem Elternteil zusammenleben, erhalten Unterhaltsvorschussleistungen, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt oder wenn kein Unterhaltsanspruch besteht.
Dauer und Umfang der Unterhaltsvorschussleistungen
Unterhaltsvorschussleistungen werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist in § 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) geregelt. Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich folgende monatliche Beträge:
Seit 1. Januar 2025:
für Kinder bis einschließlich 5 Jahre = 227 Euro
für Kinder von 6 bis 11 Jahren = 299 Euro
für Kinder von 12 bis 17 Jahren = 394 Euro
Hiervon werden jeweils die regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils (und gegebenenfalls Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod eines Elternteils oder des Stiefelternteils erhält) abgezogen.
Die Leistungen werden ab Antragsmonat – in Ausnahmefällen maximal für einen Monat rückwirkend – gewährt.
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Weitere Informationen, eine ausführliche Broschüre sowie den Gesetzestext des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) erhalten Sie beim Bundesfamilienministerium und auf der Internetseite des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz.
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der Stadtverwaltung Trier, Abteilung Kindschaftsrecht.
Erforderliche Unterlagen sind:
Geburtsurkunde des Kindes
gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
ggfs. Scheidungsurteil
ggfs. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
ggfs. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
Einkommensnachweis wie Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
Spezielle Hinweise für Trier erhalten Sie hier.
Außerdem können Sie sich das Erklärvideo des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ansehen.
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