Unterhalt
Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. Verwandte in gerader Linie sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Danach haben Kinder Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern und evtl. auch gegenüber Großeltern. Unterhaltsansprüche kommen weiter zwischen Ehegatten oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Betracht.
Kindesunterhalt
Zum Kindesunterhalt sind die Eltern verpflichtet. Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt dieser in der Regel seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Pflege des Kindes. Der andere – von der Familie getrennt lebende – Elternteil schuldet dann Barunterhalt.
Die Höhe des Barunterhalts berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle findet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Ehegattenunterhalt
Kann ein Ehegatte nach der Trennung bzw. Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er – unter bestimmten Voraussetzungen – gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt.
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Die Broschüren „Kindschaftrecht" und „Das Eherecht" können Sie kostenlos herunterladen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz.
Quelle: Ratgeber Familie RLP