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Umgangsrecht

Das Umgangsrecht soll die Kontakte des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrechterhalten und fördern. Insbesondere nach der Trennung oder Ehescheidung sollen dem Kind die gewachsenen Eltern-Kind-Beziehungen soweit wie möglich erhalten bleiben.

Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung.

Der berechtigte Elternteil hat durch das Umgangsrecht in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört auch der Brief- und Telefonkontakt.

Ein Recht auf Umgang haben:

  • das Kind

  • jeder Elternteil

  • die Großeltern des Kindes

  • die Geschwister des Kindes

  • enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben

  • der leibliche, nicht rechtliche Vater

  • Personen, zu denen das Kind eine Bindung hat, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (Diesen Umgang haben die Eltern zu ermöglichen und zu fördern.)

Ohne weitere Voraussetzungen gibt das Gesetz Kindern ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.

Das Umgangsrecht besteht unabhängig davon,

  • ob die Eltern geschieden sind oder nie verheiratet waren,

  • ob der umgangsberechtigte Elternteil auch sorgeberechtigt ist oder nicht,

  • ob bereits eine Beziehung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil besteht oder nicht.

Soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, kann das Familiengericht das Umgangsrecht jedoch einschränken oder ausschließen.

Im Mittelpunkt steht immer, ob der Umgang z. B. mit den Großeltern, Geschwistern, Stiefeltern, andere Bezugspersonen dem Wohl des Kindes dient.

Der leibliche, nicht rechtliche Vater hat ein Recht auf Umgang, wenn er ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat. Auch hier steht die Frage im Mittelpunkt, ob der Umgang dem Kindeswohl dient.

Das Gesetz trifft keine Regelung über die Ausgestaltung des Umgangs im Einzelfall. Die Beteiligten vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll. Gelingt dies nicht, hat das Familiengericht die Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Gibt es Probleme beim Umgang von Ihrem Kind mit seinem getrennt lebenden Elternteil? Haben Sie als getrennt lebender Elternteil Fragen zum Umgang? Dann zögern Sie nicht, sich an eine der Beratungsstellen in Trier zu wenden.

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