Steuerliche Freibeträge für Kinder
Eltern bekommen für ihre Kinder entweder Kindergeld oder steuerliche Freibeträge bei der Einkommensteuer. Das monatlich bereits ausgezahlte Kindergeld stellt dabei eine Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag dar.
Für manche Eltern lohnt sich dieser sogenannte „Kinderfreibetrag" mehr als das Kindergeld.
Die Freibeträge für Kinder dienen dazu, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen.
Das Finanzamt prüft automatisch im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für die Eltern finanziell günstiger ist. Dies wird als Günstigerprüfung bezeichnet. Diese Prüfung muss nicht beantragt werden.
Wenn das Kindergeld günstiger ist:
Eltern behalten das Kindergeld. Der Kinderfreibetrag wird nicht angerechnet.
Wenn der Kinderfreibetrag günstiger ist:
Das Finanzamt berücksichtigt den Freibetrag, und das bereits gezahlte Kindergeld wird wie eine Vorauszahlung verrechnet.
Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengerechnet. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt.
Voraussetzungen für steuerliche Freibeträge für Kinder sind z. B.:
Kinder bis zum 18. Lebensjahr
Kinder in Ausbildung, bis zum 25. Lebensjahr
arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr
Höhe des Kinderfreibetrages:
2024: 6.612 Euro (3.306 Euro je Elternteil), rückwirkend zum 01.01.2024.
2025: 6.672 Euro (3.336 Euro je Elternteil)
2026: 6.828 Euro (3.414 Euro je Elternteil)
Zusätzlich gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Dieser beträgt insgesamt 2.928 Euro.
Für das Jahr 2025 betragen der steuerliche Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) zusammen 4.800 Euro je Elternteil beziehungsweise 9.600 Euro pro Kind.
Für das Jahr 2026 erfolgt eine Erhöhung auf insgesamt 4.878 Euro je Elternteil beziehungsweise 9.756 Euro pro Kind.
Die steuerlichen Freibeträge für Kinder stehen beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Alleinerziehende Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag haben.