Schutz für Schwangere und Mütter
Werdende Mütter haben ein Recht auf besonderen Schutz (Mutterschutzgesetz). Dazu gehört u. a., dass sie keine anstrengenden, körperlich schweren oder in der Schwangerschaft besonders gefährlichen Arbeiten leisten dürfen. Das Mutterschutzrecht wurde 2017 novelliert, um den Mutterschutz noch besser an die neuen Herausforderungen von Arbeit und Familie anzupassen. So wurde die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes verlängert. Schwangere Schülerinnen und Studentinnen sind auch durch das Mutterschutzgesetz geschützt.
Genauere Informationen erhalten Sie bei der Personalstelle Ihres Arbeitgebers, den Gewerkschaften und den Regionalstellen der Gewerbeaufsicht bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen.
Arbeiten und Stillen
Wenn Sie die Elternzeit nicht oder nicht voll in Anspruch nehmen und nach der Schutzfrist wieder arbeiten, gelten folgende Bestimmungen des Mutterschutzes:
Sie haben Anspruch darauf, dass Ihnen die zum Stillen erforderliche Zeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es gibt besondere Regelungen, die auf Einzelfälle Rücksicht nehmen. Für die Stillzeit darf Ihnen kein Verdienstausfall angerechnet werden. Es darf auch nicht verlangt werden, dass Sie die "Stillzeit" vor- oder nacharbeiten. Das gilt auch für Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe vor und nach der Geburt.
Wenn Sie aus ärztlicher Sicht in den ersten Monaten nach der Entbindung noch nicht voll leistungsfähig sind, muss Ihr Arbeitgeber darauf Rücksicht nehmen. Ihnen dürfen keine körperlich schweren Arbeiten zugemutet werden.
Verdienst während der Schutzfrist
Sie erhalten sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen und länger) von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld. Es beträgt maximal 13 Euro täglich. Übersteigt Ihr durchschnittlicher täglicher Nettolohn diesen Höchstbetrag, erhalten Sie von ihrem Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Beides zusammen entspricht dann Ihrem bisherigen durchschnittlichen Nettogehalt.
Sonderregelungen gelten für Sie als werdende Mutter, wenn Sie bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III - Arbeitsförderung - haben. Das Mutterschaftsgeld wird dann in Höhe des Krankengeldes gezahlt, sofern ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen haben hingegen keine Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ihnen wird jedoch während der gesetzlichen Mutterschutzfristen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche das Arbeitslosengeld II weitergezahlt.
Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten Sie das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Voraussetzung ist, dass sie zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Heimarbeit beschäftigt sind oder Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde. Das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt wird in Höhe von insgesamt 210 Euro gezahlt. Der Antrag ist an folgende Adresse zu richten:
Bundesamt für Soziale Sicherung
Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn
Weitere Informationen und Adressen
Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz“ – hier finden Sie auch die wichtigen Schutzbestimmungen.
Auskunft und Beratung zu ausgewählten Fragen des Mutterschutzes (wie die Beschäftigung einer werdenden Mutter, tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Pausenregelungen, Stillzeiten, Beschäftigungsverbote, Arbeitsplatzgestaltung) erhalten Sie bei den Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektionen Süd und Nord.
Allgemeine Informationen zum Mutterschutz
Quelle: Ratgeber Familie RLP
Einen guten Überblick zum Thema Mutterschutz bietet auch das Familienportal.
Dieses Video des Bundesfamilienministeriums zeigt, was für Arbeitnehmerinnen beim Mutterschutz wichtig ist.