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Landesblindengeld

Blinde Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Anspruchsberechtigt sind insbesondere Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz haben. Aufgrund EU-rechtlicher Regelungen können darüber hinaus in Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Landesblindengeld erhalten, auch wenn der Wohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz, sondern im benachbarten Ausland (zum Beispiel Belgien, Luxemburg oder Frankreich) liegt. Voraussetzung ist, dass sie krankenversichert sind.

Der Anspruch gilt ebenso für Familienangehörige. Das Blindengeld beträgt in Rheinland-Pfalz monatlich 410€. Blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50 Prozent dieses Betrags.

Keinen Anspruch auf Blindengeld haben Personen, die Leistungen wegen Blindheit nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten.

Eigenes Einkommen und Vermögen des blinden Menschen oder das seiner Angehörigen werden nicht berücksichtigt. Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften, die für den gleichen Zweck wie das Blindengeld gezahlt werden, werden auf das Blindengeld angerechnet. Das gilt auch für Sachleistungen.

So werden beispielsweise Leistungen bei häuslicher Pflege der gesetzlichen Pflegeversicherung, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, wie folgt angerechnet:

  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 46 v. H. des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und

  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 bis 5 mit jeweils 33 v. H. des Pflegegeldes des Pflegegrades 3.

Quelle: Ratgeber Familie RLP

Hier finden Sie den Antrag sowie spezielle Hinweise für Trier.

Weitere Hinweise finden Sie unter dem Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.

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