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Kindergeld

Kindergeld und Freibeträge für Kinder

Die Regelungen des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge gelten für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; danach nur unter bestimmten Voraussetzungen. Beide Regelungen betreffen nicht nur leibliche Kinder, sondern auch im Haushalt lebende Adoptiv- und Pflegekinder, Stiefkinder und Enkel. Bei Stief- und Enkelkindern werden die Kinderfreibeträge aber nur anerkannt, wenn sie von den leiblichen Eltern auf die Stief- oder Großeltern übertragen wurden.

Das Kindergeld beträgt pro Kind 250 € und wird monatlich ausgezahlt. Es ist schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind in der Regel eigenständige Familienkassen eingerichtet.

KIndergeld oder Freibeträge für Kinder?

Das Kindergeld und die Freibeträge für Kinder dienen der verfassungsrechtlich garantierten steuerlichen Freistellung des Existenzminimums von Kindern. Die Freistellung wird entweder durch die Freibeträge oder die Zahlung des Kindergeldes erzielt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, welche Variante für Sie günstiger ist, und weist dies im Steuerbescheid aus.

Leistungen für Kinder über 18 Jahren

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Kind beim Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder in folgenden Fällen berücksichtigt:

  • bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn es arbeitslos ist und beim Jobcenter als arbeitssuchend gemeldet ist,

  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es
    - sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
    - eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann,
    - ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder einen Freiwilligendienst der EU „Erasmus+“, einen Bundesfreiwilligendienst, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ oder einen „Freiwilligendienst aller Generationen“ leistet oder
    - sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, insbesondere zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, befindet.

  • Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können Kinder, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, nur berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgehen.

  • Kann das Kind sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen und die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten, gilt keine Altersbegrenzung.

Weitere Informationen und Adressen

Quelle: Ratgeber Familie RLP

Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2023:

250 Euro monatlich für jedes Kind

Zuständig:

Familienkasse Rheinland-Pfalz - Saarland
0800 4 5555 30 (Fragen zu Kindergeld und Kinderzuschlag)
0800 4 5555 33 (Auszahlungstermine)
Der Anruf ist für Sie kostenfrei.

Hier finden Sie den Onlineantrag zum Kindergeld ab der Geburt bei der Arbeitsagentur.

Weitere Informationen erhalten Sie im Erklärvideo des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Leichte Sprache:

Sie finden Infos in leichter Sprache auf dieser Internet-Seite.

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