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Kinderberücksichtigungszeiten in der Rentenversicherung

Die besondere Situation von Familien wird in der gesetzlichen Rentenversicherung durch mehrere Maßnahmen berücksichtigt:

Kindererziehungszeiten

Für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind werden demjenigen Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat, drei Jahre Kindererziehungszeit zugeschrieben. Für alle vor 1992 geborenen Kinder werden durch die sogenannte Mütterrente zwei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Kindererziehungszeiten wirken nicht nur rentensteigernd, sie können auch dazu beitragen, dass überhaupt Leistungsansprüche entstehen.

Höherbewertung von Kinderberücksichtigungszeiten

Seit 2002 gilt eine verbesserte Bewertung der Kinderberücksichtigungszeiten: Pflichtbeitragszeiten nach 1991 werden während der Erziehung des Kindes bis zum 10. Lebensjahr um maximal 50% aufgewertet. Die gleiche Vergünstigung besteht auch während der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die gleichzeitige Erziehung von zwei kindern führt auch dann zu einer Aufwertung der Kinderberücksichtigungszeit, wenn keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Weitere Informationen und Antworten auf Ihre Fragen zur Rente finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

Quelle: Ratgeber Familie RLP

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