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Freistellung von der Arbeit bei Krankheit eines Kindes

Ist Ihr Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen oder wird krank, haben Sie als erwerbstätige Mutter oder Vater das Recht, einige Tage der Arbeit fernzubleiben. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest. Außerdem darf es keine andere im Haushalt lebende Person geben, die die Pflege des Kindes übernehmen kann.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Für die Bemessung des Freistellungsanspruchs im öffentlichen Dienst gelten besondere Regelungen. Erkundigen Sie sich bei der Personalstelle Ihres Arbeitgebers.

Längere Krankheit des Kindes
Ist Ihr Kind länger erkrankt, müssen Sie dafür sorgen, dass eine andere Person die Betreuung übernimmt. Falls Sie im Privatbereich niemanden finden, kommen auch eine Haushaltshilfe oder Familienpflege über die ambulanten Pflegedienste in Betracht.

Was ist mit Lohn oder Gehalt?
Während der Freistellung besteht für eine gewisse Dauer ein Anspruch auf Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt. Der Anspruch kann aber z. B. durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Dann erhalten die Eltern, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, für die Dauer der Freistellung Krankengeld. Voraussetzung ist, dass auch das betreffende Kind gesetzlich versichert ist und keine andere im Haushalt lebende Person es betreuen oder pflegen kann. Ist das Kind einem privat versicherten Elternteil zugeordnet, greift dieser gesetzliche Anspruch auf Krankengeld nicht.

Schwere Erkrankung des Kindes
Bei schwerer, unheilbarer Erkrankung eines Kindes mit nur noch geringer Lebenserwartung besteht für einen der beiden Elternteile ein Krankengeldanspruch ohne zeitliche Beschränkungen. Der Anspruch ist daran geknüpft, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht jedoch über das vollendete 12. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Weitere Auskünfte erteilen die Krankenkassen, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes die Personalstelle des Arbeitgebers.

Quelle: Ratgeber Familie RLP


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