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Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) seelischer, geistiger, körperlicher und mehrfacher Behinderung  

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit einer körperlichen, geistigen, seelischen und/oder mehrfachen Behinderung haben unter Umständen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe beim Jugendamt. Unter besonderen Voraussetzungen betrifft dies auch junge Volljährige mit seelischer Behinderung bis zum Alter von 27 Jahren.

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe liegt vor, wenn junge Menschen aufgrund ihrer (drohenden) Behinderung in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Beispielsweise können Angststörungen, Autismus, ADHS, eine Lern-, Geh-, Hör-, Sehbehinderung oder chronische Erkrankung dazu führen, dass die Betroffenen eine spezifische Förderung benötigen, um eine Kindertagesstätte, einen Kindergarten oder eine Schule besuchen zu können oder aufgrund dessen sie nicht mehr bei ihren Eltern leben können.

Eingliederungshilfen können sein: Frühförderung, z. B. Heilpädagogik, Blindenfrühförderung oder Hörfrühförderung. Außerdem Lern- und Autismustherapie, ein Platz in einer inklusiven Kindertagesstätte, einem inklusiven Kindergarten sowie eine Inklusionshilfe, z. B. in Kita, Kindergarten, Schule, Hort, für Freizeiten oder stationäre Hilfen und Mehrpersonal in stationären Einrichtungen.

Im Jugendamt der Stadt Trier wurde 2020 die „Inklusive Lösung“ umgesetzt, sodass alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren Eingliederungshilfen beim Jugendamt beantragen können. Ein Antrag erfolgt formlos. Daraufhin wird die Anspruchsberechtigung geprüft.

Die rechtlichen Grundlagen der Eingliederungshilfen für junge Menschen sind geregelt im § 35a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

Um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten, muss dem Jugendamt u. a. eine fachliche Stellungnahme mit einer Diagnose nach der ICD-10 mit den dazugehörigen Diagnosecodes von einer Fachärztin oder einer Facharzt oder einer Psychotherapeutin oder Psychotherapeuten vorliegen (s. §35a SGB VIII Abs. 1a). Außerdem muss das Jugendamt eine Teilhabeeinschränkung feststellen. Die Leistungen richten sich nach dem individuellen, behinderungsbedingten Bedarf.

Ziel der Eingliederungshilfen ist es, den jungen Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben weitestgehend selbstständig zu ermöglichen.

Kostenfreie Beratung und die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Sie im „Team Eingliederungshilfe“ des Jugendamtes der Stadt Trier. Darüber hinaus können Sie sich von der Sachbearbeitung unabhängig beraten lassen: Bei der Verfahrenslotsin im Jugendamt sowie bei der EUTB-Fachstelle.

 

Leichte Sprache

 

Eingliederungs-Hilfen sind Hilfen für Menschen mit Behinderung.

Wenn Menschen eine Behinderung haben:

Dann können sie vielleicht bei manchen Sachen nicht so gut mit-machen.

 

Zum Beispiel:

Ein Mädchen kann nicht so gut hören.

Sie versteht oft nicht:

Was andere Menschen zu ihr sagen.

Deshalb braucht sie Hilfe in der Schule:

Weil sie da mit vielen Menschen sprechen muss.

 

Oder:

Ein Mann hat Lern-Schwierigkeiten.

Er bekommt viele Briefe:

  • Von Freunden

  • Vom Amt.

Aber er versteht nicht immer alles.

 

Dafür gibt es die Eingliederungs-Hilfe.

Sie hilft:

  • Menschen mit verschiedenen Behinderungen

  • Damit sie besser mit-machen können.

  • Damit sie selber über ihr Leben bestimmen können.


Eingliederungs-Hilfe kann sein:

Zum Beispiel:

  • Eine Inklusionshilfe.

 

Das ist:

Eine helfende Person:

  • In der Kita

  • In der Schule

  • In der Freizeit.

 

Oder:

  • Autismus-Therapie

  • Lern-Therapie

  • Eine Wohn-Einrichtung

  • Und mehr.

 

In Trier:

Wird die Eingliederungs-Hilfe für alle unter 18 Jahren hier beantragt:

  • Im Jugend-Amt.

 

Der Antrag ist formlos.

Das heißt:

  • Per Telefon

  • Per Mail

  • Im Gespräch

 

Ein Mensch bekommt Eingliederungs-Hilfe:

  • Wenn er eine Diagnose von einem Fach-Arzt hat.

  • Wenn er eine Diagnose von einem Psycho-Therapeuten hat.

 

Und das Jugend-Amt muss prüfen:

  • Ob die Teilhabe eingeschränkt ist.

Das heißt:

  • Ob der Mensch wegen der Behinderung nicht so gut mit-machen kann.

 

Sie können sich dazu beraten lassen:

  • Im „Team Eingliederungs-Hilfe“ vom Jugend-Amt der Stadt Trier.

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