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Adoptiv- und Pflegekinder

Zwischen Adoptiv- und Pflegekindern gibt es rechtliche Unterschiede.

Adoptierte Kinder

sind rechtlich alleinige Kinder ihrer Adoptiveltern und nicht mehr mit ihren leiblichen Eltern und ihrer Herkunftsfamilie verwandt. Die Adoptiveltern haben sämtliche Rechte und Pflichten, wie zum Beispiel Sorgerecht und Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Das Kind erhält den Familiennamen seiner Adoptiveltern. Ebenso erhält das Kind - auch bei Auslandsadoption - die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil deutscher Nationalität ist.

Die Annahme eines gemeinsamen Kindes setzt grundsätzlich voraus, dass Alleinstehende mindestens 25 Jahre alt sind. Bei Eheleuten gilt als Voraussetzung ein Mindestalter von 25 Jahren für die eine Person und von 21 Jahren für die andere Person.

Grundsätzlich gibt es jedoch in Deutschland nur sehr wenige Adoptivkinder. Ob Sie für diese wenigen Kinder als Eltern grundsätzlich in Frage kämen, wird ggf. vom örtlichen Jugendamt durch ein Eignungsprüfungsverfahren geprüft.

Für viele Eltern kommt daher auch eine Auslandsadoption in Frage. Wie bei der Adoption eines deutschen Kindes müssen die leiblichen Eltern eine Einwilligungserklärung abgeben. Die Aufnahme eines Kindes aus einem fremden Kulturkreis erfordert ein hohes Einfühlungsvermögen und eine interkulturelle Kompetenz, damit das Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen Herkunftsgeschichte zu einer eigenen Identität finden kann.

Diesbezüglich erhalten Sie Beratung durch die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen.

Pflegekinder

Anders als bei einer Adoption bleiben Pflegekinder rechtlich alleinige Kinder ihrer leiblichen Eltern. Wer das Sorgerecht für das Pflegekind hat, kann unterschiedlich geregelt sein: In Frage kommen ein ehrenamtlicher Vormund oder ein Amtsvormund des Jugendamtes. Es kann aber auch für einige Bereiche bei den leiblichen Eltern verbleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Sorgerecht in Teilen jedoch auch an die Pflegeeltern für das ihnen anvertraute Pflegekind übertragen werden. Haben die Pflegeeltern kein Sorgerecht für ihr Pflegekind, können sie während der Zeit des Pflegeverhältnisses in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes entscheiden. Pflegeeltern erhalten den notwendigen Unterhalt für ihr Pflegekind, der die Kosten für den Sachaufwand und für die Pflege und Erziehung des Kindes beziehungsweise der oder des Jugendlichen umfasst.

Die potenziellen Pflegeeltern werden durch das Jugendamt in praxisnahen Seminaren auf ihre Aufgabe vorbereitet und auf ihre Eignung hin überprüft. Ausschließlich mit Erteilung einer "Pflegeerlaubnis" ist die Aufnahme eines Pflegekindes möglich.

Der Bedarf an Pflegeeltern im Unterschied zu Adoptiveltern ist sehr groß.

Gibt es es doch eine Vielzahl von Anlässen, die eine vorübergehende oder auch langfristige Pflegschaft notwendig machen, z. B.:

  • Eltern können aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls ihre Kinder nicht mehr versorgen.

  • Eltern geraten aufgrund äußerer Umstände wie z. B. schwere Krankheit oder Tod eines Familienmitglieds in eine schwere Krise.

  • Eltern sind aufgrund von Belastungsfaktoren, z. B. Suchterkrankung oder psychische Erkrankung, nicht in der Lage, ihre Kinder angemessen zu versorgen.

  • Die Eltern sind tot.

In solchen Fällen gibt es die Möglichkeit, ein Kind für einen bestimmten Zeitraum in einer Pflegefamilie unterzubringen.

Formen der Pflegestellen sind:

  • Vollzeitpflege (auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis)

  • Kurzzeitpflege (auf einen kürzeren Zeitraum angelegtes Pflegeverhältnis)

  • Sonderpflege (Pflegeverhältnis für Kinder mit besonderem Förderbedarf)

  • Bereitschaftspflege (Kurzfristige Aufnahme in Pflegeverhältnis aufgrund akuter Not- oder Krisenfälle)

  • Verwandtschaftspflege (Pflegeverhältnis innerhalb der Familie, z. B. Großeltern, Onkel, Tanten etc.)

  • Gastfamilien (häufig genutzt für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer)

Weitere Informationen zum Adoptions- und Pflegeverfahren bietet der Bürger- und Unternehmensservice RLP.

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