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Neues Namensrecht tritt in Kraft

Am 1. Mai 2025 tritt ein neues Namensrecht, das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts, in Kraft.

Es soll Ehepaaren, Eltern und Kindern, aber auch nationalen Minderheiten mehr Gestaltungsmöglichkeiten und Flexibilität bei der Wahl ihres Familiennamens bieten.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Doppelnamen für Ehepaare und Kinder:

    Wenn zwei Menschen heiraten, z. B. Emma Schilz und Alexander Müller, standen ihnen bisher folgende Möglichkeiten offen: Sie können beide ihren ursprünglichen Nachnamen behalten oder sich auf einen der beiden Namen einigen (Emma und Alexander Müller). Zudem konnte eine der beiden Personen einen Doppelnamen annehmen (z. B. Emma Schilz und Aleander Müller-Schilz).

    Zukünftig können Ehepaare einen gemeinsamen Doppelnamen führen, der aus den Nachnamen beider Partner besteht – mit oder ohne Bindestrich. In unserem Beispiel für Schilz-Müller oder Müller Schilz.

    Auch Kinder können diesen Doppelnamen erhalten, selbst wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Längere Namensketten wie „Schilz-Müller-Bauer“ sind weiterhin ausgeschlossen.

    Auch Ehepaare, die bereits verheiratet sind und noch keinen Ehenamen bestimmt haben, können nachträglich einen Doppelnamen festlegen.

  • Erleichterte Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder: Die Rechte über den eigenen Namen von Kindern werden durch die Reform gestärkt. Diese sollen nicht länger an einem Namen festgehalten werden, der zu ihrer Lebenssituation gar nicht mehr passt. Stiefkinder, die den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben, sollen die Namensänderung einfacher rückgängig machen können. Scheidungskinder sollen die Namensänderung eines Elternteils einfacher folgen können.

  • Berücksichtigung von Minderheitentraditionen: Die Reform wird mehr Rücksicht auf die namensrechtliche Tradition von nationalen Minderheiten und auf ausländische Namenstraditionen nehmen. So sind beispielsweise vom Vornamen abgeleitete Nachnamen für friesische Kinder möglich (z. B. "Jansen" von "Jan"). Ebenso sind geschlechtsspezifische Namensformen erlaubt, beispielsweise die Anfügung von "-a" für Frauen in der sorbischen Volksgruppe. Also: Sukow und Sukowa. ​

  • Internationale Vereinfachungen: Für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland richtet sich die Namensführung künftig nach dem Recht des Aufenthaltslandes. Dies erleichtert die Anerkennung ausländischer Namensführungen in Deutschland. Eine Rechtswahl in das deutsche Namensrecht ist weiterhin möglich. ​

  • Vereinfachung für im Ausland geborene Kinder: Wird ein deutsches Kind im Ausland geboren, erwirbt es seinen Geburtsnamen nach dem Recht dieses Landes. Der in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in der Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden. ​

    Quelle: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/news-details/neues-namensrecht-tritt-am-1-mai-2025-in-kraft-mehr-wahlfreiheit-fuer-familien-und-internationale-vereinfachungen?utm_source=chatgpt.com

    Weitere Infos: Bundesministerium für Justiz oder die Erläuterungen zum neuen Namensrecht mit Beispielen des Bundesministeriums für Justiz

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