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Kindergeld, Kinderfreibetrag & Co - Was ändert sich für Familien 2025?

Im Jahr 2025 treten Gesetzesänderungen in Kraft, die Kinder und Familien betreffen. Das Kindergeld steigt, die Einkommensgrenze für das Elterngeld sinkt, der Unterhalt für Trennungskinder im Studium steigt, bei der Wahl des Nachnamens gibt es mehr Wahlmöglichkeiten: Informieren Sie sich hier über die wichtigsten Änderungen. 

Das Kindergeld steigt

Aktuell beträgt das Kindergeld 250 Euro pro Kind und Monat. Ab Januar 2025 steigt das Kindergeld um 5 Euro und beträgt dann 255 Euro pro Kind und Monat. 

Weitere Informationen rund um das Kindergeld erfahren Sie  im Artikel Kindergeld in der FamilienApp Trier.  

Der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag werden angehoben

Rückwirkend zum 01.01.2024 wurde der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben. 

Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 60 Euro auf 6.612 Euro pro Kind und Jahr. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag von aktuell 2.928 Euro ergibt das insgesamt 9.540 Euro, die Eltern pro Kind steuerlich geltend machen können.  

Zum 1. Januar 2025 steigen die Kinderfreibeträge um 60 Euro - von 9.540 Euro auf 9.600 Euro im Jahr.

Über den Kinderfreibetrag informiert auch der Artikel steuerliche Freibeträge für Kinder.

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Ab dem 1.1.2025 können Eltern höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. 80 Prozent der Kosten für die Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater sind dann absetzbar. Der Höchstbetrag steigt damit von 4.000 auf 4.800 Euro.  

Anpassung der Einkommensgrenze beim Elterngeld

Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, sinkt für Geburten ab dem 1. April 2025 auf ein zu versteuerndes Einkommen von 175.000 Euro ab. Die bisherige Grenze liegt bei 200.000 Euro. 

 Alle Änderungen beim Elterngeld finden Sie hier

Reform des Namensrechtes

Ab Mai 2025 treten Änderungen im Namensrecht in Kraft. Die Wahlmöglichkeiten im Ehenamens- und Geburtsnamensrecht werden maßvoll an die vielfältige Lebenswirklichkeit von Familien angepasst. Eltern haben dann unter anderem die Möglichkeit, ihrem Kind einen “echten“ Doppelnamen zu geben.

Mindestunterhalt wird angehoben

Der Mindestunterhalt für Kinder wird ab dem 1. Januar 2025 angehoben.

Kinder mit Anspruch auf Unterhaltsvorschuss erhalten künftig als Summe von Unterhaltsvorschuss und Kindergeld folgende monatliche Beträge:

  • 482 Euro für Kinder im Alter von null bis fünf Jahren (zwei Euro mehr als 2024),

  • 554 Euro für Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren (drei Euro mehr),

  • 649 Euro für Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren (vier Euro mehr).
     

Da das Kindergeld ab 2025 mit fünf Euro stärker steigt als der Mindestunterhalt, sinken die monatlichen Zahlungen beim Unterhaltsvorschuss etwas:

  • 227 Euro für Kinder im Alter von null bis fünf Jahren (drei Euro weniger als 2024),

  • 299 Euro für Kinder im Alter von sechs bis 11 Jahren (zwei Euro weniger),

  • 394 Euro für Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren (ein Euro weniger).

Das Wohngeld steigt 

Das Wohngeld wird 2025 an die allgemeinen Preis- und Mietenentwicklung angepasst und um 30 Euro pro Haushalt erhöht. Davon profitieren rund zwei Millionen Haushalte – vor allem Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner. Fragen und Antworten zum Wohngeld Plus hat die Bundesregierung zusammengestellt. 

Rechenbeispiele für das neue Wohngeld, gültig ab 1.1.2025, finden Sie auf dem Portal des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. 

Pflegeleistungen: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige

Ab 1. Januar 2025 steigen das Pflegegeld und Pflegesachleistungen um 4,5 Prozent. Die neuen Beträge für Pflegeaufwendungen können Sie dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes Dienstleistungszentrum DLZ entnehmen. 

Der Mindestlohn für Auszubildende steigt

Azubis, die 2025 eine Ausbildung beginnen, bekommen im ersten Ausbildungsjahr mindestens 682 Euro pro Monat, im zweiten Ausbildungsjahr mindestens 805 Euro pro Monat und im dritten Ausbildungsjahr mindestens 921 Euro pro Monat. Im vierten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestvergütung 955 Euro pro Monat. 

Quellen: Familienportal NRW; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Erhöhung des Kinderzuschlags

Ab dem 1. Januar 2025 steigt außerdem der Kindersofortzuschlag um 5 Euro auf 25 Euro pro Monat, wodurch sich der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags auf 297 Euro pro Kind erhöht und automatisch angepasst wird.

Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen könnte, lässt sich in wenigen Schritten mit dem KiZ-Lotsen unter www.kinderzuschlag.de herausfinden. Hier finden sich auch weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Antragstellung. Für die Beantwortung individueller Fragen zum Kinderzuschlag kann auch bequem und unkompliziert eine Videoberatung vereinbart werden.

Quelle: Agentur für Arbeit

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